Bestimmungen
Jeder Angler hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass er weder die Umwelt noch Mitangler oder Mitbürger stört, belästigt oder behindert. Dazu gehört auch Rücksichtnahme auf die sich am Wasserrand oder im Gewässer befindliche Pflanzenwelt sowie Rücksichtnahme auf brütende Wasservögel sowie die Tierwelt allgemein.
Jeder Angler hat im Besitz der gültigen Fischereipapiere sowie der notwendigen Erlaubnisscheine zu sein und diese beim Angeln bei sich zu führen. Die Papiere sind dem Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen.
Die gefangenen Fische sind ohne Aufforderung ebenfalls vorzuzeigen.
Grundsätzlich darf kein gefärbtes Futter und keine gefärbten Maden bzw. Pinkis verwendet werden. Innerhalb der angegebenen Strecke ist das Fischen in bestimmten Bereichen ausgewiesener Schongebiete nicht erlaubt.
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Beim Fischfang sind folgende gesetzliche Vorschriften unbedingt zu beachten:
Auf Fische nach benannter Art darf der Fang nicht ausgeübt werden:
Dreistacheliger Stichling Flussneunauge Bachschmerle Europäischer Flusskrebs
Flussperlmuschel Elritze Bachneunauge Moderlieschen
Steinkrebs Malermuschel Schneider Bitterling
Mühlkoppe Große Teichmuschel Große Flussmuschel Steinbeißer
Schlammpeitzger Rutte Kleine Teichmuschel Kleine Flussmuschel
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Kommen in offenen und geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische in die Gewalt des Anglers, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.
Auf Fische nach benannter Art darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse — bei Krebsen bis zum Schwanzende gemessen mindestens folgende Längen haben.
Aal 50 cm Nase 35 cm Bachforelle 25 cm Äsche 30 cm
Barbe 40 cm Schleie 25cm Karpfen 35 cm
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Auf Fische nach benannter Art darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse folgende Längen haben.
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Zander 50 cm – 75 cm Hecht 50 cm – 80 cm
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Fische, die den obigen Maßen nicht gerecht werden müssen zwingend mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückgesetzt werden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gelten hohe Strafen!
Die Frühjahresschonzeit dauert vom 01. Januar bis 31. Mai. Während dieser Zeit ist die Durchführung von Hegefischen und ähnlichen Veranstaltungen verboten. Der Frühjahresschonzeit unterliegen offene und geschlossene Gewässer, d.h. alle fließenden und stehenden Gewässer, für die keine Winterschonzeit festgelegt ist.
Unabhängig von der Frühjahres — oder Winterschonzeit gelten für die offenen und geschlossenen Gewässer zusätzlich folgende besondere Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist.
Hecht: vom 15. Februar bis 31. Mai, Bachforelle: vom 01.Oktober bis 31.März, Barbe: vom 15.März bis 15.Juni
Zander: vom 15. Februar bis 31. Mai, Äsche: vom 01.März bis 30.April, Nase: vom 15.März bis 15.Juni
In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 31. Mai jeden Jahres ist das Fischen mit jeglicher Art und Form von Kunstködern und totem Köderfisch verboten!
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Verboten ist: 1. Das Fischen bei Nacht
Als Nachtzeit gilt: vom 1. November bis 31. März in der Zeit von 19.00Uhr - 07.00.Uhr
1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 Uhr - 05.00 Uhr
2. Das Schleppen, Pulschen, Jagen, Klappern, und Schlagen, sowie die Anwendung anderer nicht Waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden.
3. Der Gebrauch von gefärbten Maden, Pinkis, gefärbtem und narkotisierendem Anfüttermaterial.
4. Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch
5. Das Angeln im Schleusenbereich
Weitere Bestimmungen:
1. Ruten: 1 Handangel und 1 Setzstange oder 2 Rollenstangen.
2. Fangbegrenzung pro Tag: 3kg Friedfische und 1 Hecht oder 1 Zander
Mitzuführen sind: Textiler Setzkescher (Länge 3,5 m Durchmesser 0,50 m) Hakenlöser, Maßstab, waidgerechtes Tötungsgerät.