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Bestimmungen

Jeder Angler hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass er weder die Umwelt noch Mitangler oder Mitbürger stört, belästigt oder behindert. Dazu gehört auch Rücksichtnahme auf die sich am Wasserrand oder im Gewässer befindliche Pflanzenwelt sowie Rücksichtnahme auf brütende Wasservögel sowie die Tierwelt allgemein.


Jeder Angler hat im Besitz der gültigen Fischereipapiere sowie der notwendigen Erlaubnisscheine zu sein und diese beim Angeln bei sich zu führen. Die Papiere sind dem Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen.

Die gefangenen Fische sind ohne Aufforderung ebenfalls vorzuzeigen.

 

Grundsätzlich darf kein gefärbtes Futter und keine gefärbten Maden bzw. Pinkis verwendet werden. Innerhalb der angegebenen Strecke ist das Fischen in bestimmten Bereichen ausgewiesener Schongebiete nicht erlaubt.

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Beim Fischfang sind folgende gesetzliche Vorschriften unbedingt zu beachten:


Auf Fische nach benannter Art darf der Fang nicht ausgeübt werden:

Dreistacheliger Stichling            Flussneunauge            Bachschmerle            Europäischer Flusskrebs

Flussperlmuschel                        Elritze                           Bachneunauge           Moderlieschen

Steinkrebs                                   Malermuschel              Schneider                    Bitterling

Mühlkoppe                                Große Teichmuschel    Große Flussmuschel  Steinbeißer

Schlammpeitzger                      Rutte                              Kleine Teichmuschel  Kleine Flussmuschel

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Kommen in offenen und geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische in die Gewalt des Anglers, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.


Auf Fische nach benannter Art darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse — bei Krebsen bis zum Schwanzende gemessen mindestens folgende Längen haben.

Aal 50 cm                Nase 35 cm                Bachforelle 25 cm                Äsche 30 cm

Barbe 40 cm           Schleie 25cm              Karpfen 35 cm

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Auf Fische nach benannter Art darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse folgende Längen haben.

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                                                      Zander 50 cm – 75 cm                    Hecht 50 cm – 80 cm

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Fische, die den obigen Maßen nicht gerecht werden müssen zwingend mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückgesetzt werden.


Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gelten hohe Strafen!


Die Frühjahresschonzeit dauert vom 01. Januar bis 31. Mai. Während dieser Zeit ist die Durchführung von Hegefischen und ähnlichen Veranstaltungen verboten. Der Frühjahresschonzeit unterliegen offene und geschlossene Gewässer, d.h. alle fließenden und stehenden Gewässer, für die keine Winterschonzeit festgelegt ist.

Unabhängig von der Frühjahres — oder Winterschonzeit gelten für die offenen und geschlossenen Gewässer zusätzlich folgende besondere Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist.


Hecht: vom 15. Februar bis 31. Mai, Bachforelle: vom 01.Oktober bis 31.März, Barbe: vom 15.März bis 15.Juni
Zander: vom 15. Februar bis 31. Mai, Äsche: vom 01.März bis 30.April, Nase: vom 15.März bis 15.Juni

 

 

In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 31. Mai jeden Jahres ist das Fischen mit jeglicher Art und Form von Kunstködern und totem Köderfisch verboten!

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Verboten ist: 1. Das Fischen bei Nacht
                            Als Nachtzeit gilt: vom 1. November bis 31. März in der Zeit von 19.00Uhr - 07.00.Uhr
                                                                     1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 Uhr - 05.00 Uhr
                       2. Das Schleppen, Pulschen, Jagen, Klappern, und Schlagen, sowie die Anwendung anderer nicht                                             Waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden.
                       3. Der Gebrauch von gefärbten Maden, Pinkis, gefärbtem und narkotisierendem Anfüttermaterial.
                       4. Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch
                       5. Das Angeln im Schleusenbereich


Weitere Bestimmungen:
                       1. Ruten: 1 Handangel und 1 Setzstange oder 2 Rollenstangen.
                       2. Fangbegrenzung pro Tag: 3kg Friedfische und 1 Hecht oder 1 Zander


Mitzuführen sind: Textiler Setzkescher (Länge 3,5 m Durchmesser 0,50 m) Hakenlöser, Maßstab, waidgerechtes Tötungsgerät.

 

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